Datum | Zeit: Montag, 11.05.2026 von 10:00 – 16:00 Uhr
Ort: Landesbetrieb Straßenbau NRW, Gelsenkirchen
Maximale Teilnehmerzahl 60 | IK-BAU zertifiziert
Leitung: Regierungsdirektor a.D. Joachim Majcherek, Lehrbeauftragter an der TH-OWL
Programm und Referenten
Vergaberecht
- Aktuelle Rechtsprechung und Themen zum Vergaberecht u.a.
- Erforderlichkeit der Kosten von Verkehrssicherungsmaßnahmen bei Auftragsvergabe im Wege öffentlicher Ausschreibung
- Voraussetzungen einer verdeckt produktspezifischen Ausschreibung durch Gestaltung der Wertungskriterien
- Einsicht in technische Bieterunterlagen
- Gerüstbauarbeiten kein gesondertes Fachlos
- Erforderlichkeit der Kosten von Verkehrssicherungsmaßnahmen bei Auftragsvergabe im Wege öffentlicher Ausschreibung
- Ausschlusstatbestand des § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV, wenn bezogen auf den Vertragsinhalt, etwas anderes angeboten wird als vom Auftraggeber bestellt
- Vergütungsrechtliche Behandlung von Mehraufwand infolge abweichender Baugrundverhältnisse
- Zweifel an der Auskömmlichkeit des Angebots müssen plausibel sein und auf einer tragfähigen Grundlage beruhen
- Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur vertraulichen Behandlung der Angebotskalkulation
- Nachforderung von Unterlagen bzw. Aufklärung des Angebotsinhalts
- Angebotsausschluss wegen einer schweren Verfehlung sowie unzulässiger Beeinflussung des Vergabeverfahrens
Baurecht
- Aktuelle Rechtsprechung und Themen zum Baurecht u.a.
- Vergütung bei prüfbarer Abrechnung
- Nachträge beim EP-Vertrag nach Einheitspreisen
- Ohne rechtzeitige Behinderungsanzeige, kein Anspruch auf Schadensersatz
- Unternehmer muss örtliche Gegebenheiten berücksichtigen
- nur schriftlicher Bedenkenhinweis befreit von der Mängelhaftung
- Unvorhergesehene Bodenverhältnisse-Mehrkosten
- Fertigstellung“ auch bei wesentlichen Mängeln
- Arbeitsteilig tätige Nachunternehmer sind verkehrssicherungspflichtig
- bei geändertem Bauentwurf: Vergütung auch für mittelbare bauzeitliche Auswirkungen
- Wandriss aufgrund von Kanalbauarbeiten
- Keine Vermutungswirkung von DIN-Normen
- Unzureichende Betonfestigkeitsklasse
- vertraglich übernommenes Baugrundrisiko
- Baugrundgutachten abweicht, übernimmt das Baugrundrisiko
- Schriftformerfordernis für Nachträge
- Bestandsschutz entfällt bei Nutzungsaufgabe
- Architekt haftet für unterdimensionierte Entwässerung
- Abweichung von allgemein anerkannten Regeln der Technik
- Architekt Verkehrssicherungspflichtig
- Neue Bankverbindung ist zu überprüfen
Referent: Regierungsdirektor a.D. Joachim Majcherek;
Lehrbeauftragter an der TH-OWL